Eine Änderungskündigung des Arbeitgebers zielt nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen (z. B. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Veränderung der Arbeitszeit). Da die Änderungskündigung aber das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Form beendet, müssen alle für die Kündigung relevanten Bestimmung (Form, Frist, Kündigungsgrund) beachtet werden, da die Änderungskündigung sonst unwirksam ist.
Wenn eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, bestehen drei Reaktionsmöglichkeiten.
- Die Änderungskündigung kann vorbehaltlos angenommen werden, so dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.
- Der Arbeitnehmer kann aber auch das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. Dieser Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zunächst zu den geänderten Konditionen weiterarbeiten und gleichzeitig die Sozialwidrigkeit der Änderungen gerichtlich überprüfen lassen. Stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit fest, lebt das alte Arbeitsverhältnis wieder auf; ansonsten besteht das neue Arbeitsverhältnis fort.
- Gibt der Arbeitnehmer keine Erklärung ab oder lehnt er das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot der neuen Arbeitsbedingungen ausdrücklich ab, dann hat die Änderungskündigung die Wirkung der Beendigungskündigung. Eine gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung führt in diesem Fall dazu, dass bei Unwirksamkeit das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, aber bei Wirksamkeit der Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Rechtsgrundlage:§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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