Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung wegen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z. B. persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten). Es muss sich also anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung um Gründe handeln, die der Arbeitnehmer nicht mit seinem Willen steuern kann, wie bspw. die Erkrankung oder Inhaftierung. Daher ist bei der personenbedingten Kündigung eine Abmahnung regelmäßig nicht erforderlich.
Jedoch kann wegen einer Krankheit nur unter bestimmten Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden:
- Aufgrund objektiver Umstände muss mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bzw. mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden (sog. negative Prognose)
- Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen
- die Störungen dürfen nicht durch mildere Mittel (wie z. B. die Einstellung von Aushilfskräften oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) behebbar sein (sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und
- diese Beeinträchtigung muss eine unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung ergeben (Interessenabwägung).
Die personenbedingte Kündigung wird regelmäßig dann ausgesprochen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Arbeitsfähigkeit (in den nächsten 24 Monaten) wieder hergestellt werden kann. Die Maßstäbe der krankheitsbedingten Kündigung gelten auch bei Alkohol- und Drogensucht, wenn diese ebenfalls nicht (mehr) vom Willen gesteuert werden können.
Hier muss der Arbeitgeber jedoch vor Ausspruch der Kündigung die Chance zu einer Entziehungskur geben. Ist jedoch mit einem Rückfall zu rechnen (bspw. wegen vorangegangener fehlgeschlagener Entzugstherapien), ist die personenbedingte Kündigung möglich
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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