Eine Auflage ist die Anordnung des Erblassers, in der er den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Der Erblasser kann sie nur durch... Erläuterung einblenden
Eine Auflage ist die Anordnung des Erblassers, in der er den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Der Erblasser kann sie nur durch Testament oder Erbvertrag anordnen. Beschwert werden kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer. Wird kein bestimmter Beschwerter genannt, ist die Auflage aus dem Nachlass zu erfüllen und trifft somit den oder die Erben.
Die Auflage muss keinen Vermögenswert darstellen, sondern kann auch jedes Tun oder Unterlassen beinhalten. Typische Auflagen sind die Vornahme der Grabpflege, die Zahlung einer Geldsumme zu wohltätigen Zwecken, die Fortführung des Unternehmens des Erblassers, Unterhaltung und Pflege eines Kindes des Erblassers, Gründung einer Stiftung mit bestimmten Mitteln, Verfügungen über Grundbesitz zu unterlassen, etc.
Der Erblasser kann bestimmen, dass der Begünstigte vom Erben oder einem Dritten zu benennen ist, wenn er den Zweck der Auflage wenigstens in erkennbarem Umriss festgelegt hat (z. B. Geldspende für karitative Einrichtung). Die Auflage wird grundsätzlich fällig mit dem Erbfall. Der Erblasser kann aber auch einen späteren Zeitpunkt vorgeben.
Der Begünstigte selbst, soweit ein solcher vorhanden ist, kann die Vollziehung der Auflage nicht durchsetzen. Vollziehungsberechtigt sind vielmehr der Erbe, alle Miterben der Erbengemeinschaft und derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten zugute kommen würde. Das kann z. B. ein Ersatz- oder ein Nacherbe oder der gesetzliche Erbe bei einem auflagebeschwerten Testamentserben sein. Ebenfalls berechtigt ist ein Testamentsvollstrecker.
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