Sorgerecht für die Mutter |
Nicht miteinander verheiratete Elternpaare haben die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung eines Notars oder des Jugendamtes und kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Weiterhin entsteht die gemeinsame elterliche Sorge, wenn beide Elternteile einander heiraten. Liegt keine der beiden Alternativen vor, hat die Mutter automatisch die alleinige elterliche Sorge. Gegen den Willen der Mutter ist die gemeinsame Sorge demnach nicht möglich.
Rechtsgrundlagen:
§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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