Entmündigung (heute: Betreuung) |
Eine Entmündigung gibt es seit der umfassenden Reform im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht im Jahre 1992 nicht mehr. Heute gibt es die Betreuung. Die Betreuung berührt grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Das bedeutet, er kann nach wie vor Verträge abschließen und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.
Das Gericht kann aber einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn eine Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht. Willenserklärungen kann der Betreute dann nur noch mit Einwilligung seines Betreuers wirksam abgeben. Fehlt die Einwilligung ist ein Vertrag schwebend unwirksam, eine einseitige Willenserklärung wie etwa die Kündigung ist von Anfang an unwirksam.
Unberührt bleibt die Nichtigkeit von Willenserklärungen wegen Geschäftsunfähigkeit. Befindet sich der Betreute in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und ist daher geschäftsunfähig, ist auch eine Willenserklärung mit Einwilligung des Betreuers nicht wirksam.
Rechtsgrundlagen:
§ 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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