Unterhaltspflicht der Geschwister |
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern setzt voraus, dass Geschwister für den Unterhalt der Eltern anteilig haften, wenn mehrere leistungsfähige Kinder (Einkommen über 100.000 Euro Brutto im Jahr) vorhanden sind. Maßgeblich für die Haftungsquote sind dabei die entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen. Kommt ein Kind bei Leistungsfähigkeit seiner Geschwister allein für die Unterhaltszahlungen auf, kann es grundsätzlich Ausgleich von den anderen verlangen.
Es sollte allerdings den Geschwistern gegenüber klargestellt werden, dass deren Anteil nachträglich eingefordert wird. Andernfalls kann unter Umständen eine Freistellung der übrigen Geschwister angenommen werden. Ein Ausgleich für übernommene Pflegeleistungen eines der Geschwister findet nicht statt. Ein solcher kann und sollte aber zwischen den Geschwistern ausdrücklich vereinbart werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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