Heimkosten der Eltern |
Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder. Dieser ist aber schwächer ausgestaltet, als der Anspruch auf Kindesunterhalt: Die Eltern gehen zum Einen allen sonstigen Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Das bedeutet Kinder und Ehegatten des Verpflichteten sind vorrangig aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen vollständig zu befriedigen. Zum Anderen ist zunächst der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils in Anspruch zu nehmen.
Kann der Elternteil die Kosten eines Pflegeheims (Heimkosten) nicht aus seinem Vermögen und Einkommen decken und ist ein Ehegatte nicht (mehr) vorhanden oder nicht leistungsfähig, so besteht bei Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ein Unterhaltsanspruch. Diese ist erst bei einem Einkommen von über 100.000 Euro Brutto im Jahr gegeben. Im Normalfall tritt dann zunächst die öffentliche Hand durch Leistung von Sozialhilfe an den bedürftigen Elternteil ein. Der Unterhaltsanspruch sowie der Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen geht aber auf den Sozialhilfeträger über.
Rechtsgrundlage:
§ 94 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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