Anspruch auf Abschlagszahlungen |
Anspruch auf Abschlagszahlungen: Oft verlangt der Bauträger Abschlagszahlungen und der Bauherr fragt sich, ob er diese tatsächlich zahlen muss. Der Bauträger darf grundsätzlich nur Zahlungen nach Baufortschritten in Raten verlangen (sofern keine Bürgschaft gestellt wird). Hier sind auch die Höchstbeträge der einzelnen Raten für den jeweiligen Bauabschnitt geregelt.
Wenn z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, kann der Bauträger 30% der Vertragssumme als Teilbetrag verlangen, dann einen weiteren Betrag nach Abschluss der Rohbauarbeiten, nach Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, für den Fenstereinbau usw.
Bevor man die Abschlagszahlung an den Bauträger leistet, sollte man sich also vorher vergewissern, ob er die geforderte Abschlagszahlung in der Höhe auch nach dem vorhandenen Bauabschnitt verlangen darf.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 2, 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
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