Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks: Da immer mehr auf engerem Raum gebaut wird, ist es manchmal unerlässlich, das benachbarte Grundstück zum Zwecke von Instandsetzungs-, Renovierungs- und Bauarbei... Erläuterung einblenden
Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks: Da immer mehr auf engerem Raum gebaut wird, ist es manchmal unerlässlich, das benachbarte Grundstück zum Zwecke von Instandsetzungs-, Renovierungs- und Bauarbeiten an dem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen. Dieses sog. Hammerschlags- oder Leiterrecht regelt die Befugnis eines Grundstückseigentümers, zum Zwecke von Arbeiten an seinem eigenen Grundstück das Grundstück des Nachbarn vorübergehend zu nutzen. Diesen Anspruch auf Duldung solcher Arbeiten hat der Eigentümer dann, wenn sonst die durchzuführenden Arbeiten gar nicht oder nur unter erheblichem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen wären.
Weiterhin kann das benachbarte Grundstück nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme des Eigentümers auch zumutbar ist. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob der mit den Arbeiten erzielte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nachteil steht, der dem beanspruchten Eigentümer durch die geplanten Arbeiten entsteht. Die Ausübung eines Hammerschlagsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn das Vorhaben zulässig ist. Soll zum Beispiel ein Anbau erfolgen, der rechtswidrig ist, besteht kein Anspruch auf die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks.
Im Rahmen des Hammerschlagsrechts ist es dem berechtigten Eigentümer gestattet, auf dem fremden Grundstück ein Gerüst oder eine Leiter aufzustellen. Ebenfalls wird dem Berechtigten von den landesrechtlichen Vorschriften gestattet, Baumaterial über das fremde Grundstück zu transportieren und dieses Grundstück zu diesem Zwecke auch mit Transportfahrzeugen zu befahren. Das Aufstellen von Baumaschinen und das Lagern von Baumaterialien wird von den Nachbarrechtsgesetzen unterschiedlich beurteilt. Während das Nachbarrecht in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Hammerschlagsrecht nur auf Aufstellen von Leitern und Gerüsten beschränkt, erlauben die Vorschriften in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein das Lagern von Material und Baumaschinen.
Besteht ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Duldung der Arbeiten, so ist es keinesfalls erlaubt, ohne vorherige Ankündigung und Zustimmung des zur Duldung verpflichteten Nachbarn das Grundstück eigenmächtig zu betreten und mit den Arbeiten zu beginnen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Arbeiten und die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks rechtzeitig angezeigt werden. Hinsichtlich der Frist gibt es unterschiedliche Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen. Es werden Ankündigungsfristen von zwei Wochen bis zu zwei Monaten verlangt. Verweigert der Nachbar die Zustimmung, bleibt nur noch der gerichtliche Weg. In einem solchen Fall muss zunächst festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das Recht zur Nutzung des fremden Grundstücks besteht.
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