Die Miete kann nicht gemindert werden - es droht der Verlust des Minderungsrechts, wenn
- rechtlich überhaupt kein Mangel vorliegt, z. B. wenn eine Altbauwohnung nicht so gut isoliert ist wie eine Neubauwohnung
- der Mieter an den Schäden selbst schuld ist, also z. B. die feuchten Wände durch unsachgemäßes Heizen und Lüften verursacht hat
- der Mieter den Mangel bei Abschluss des Vertrages oder bei der Wohnungsübergabe kannte, z. B. wenn er wusste, dass die Wohnung in der Nähe einer Kläranlage liegt und daher mit Gestank zu rechnen war
- der Mieter den Mangel dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter aus diesem Grund keine Abhilfe schaffen konnte.
Zurück zur Übersicht