In einer Ablösevereinbarung verpflichtet sich der Nachmieter, Einrichtungen des Vormieters gegen Zahlung eines bestimmten Betrages oder sonstiger Gegenleistungen zu übernehmen. Dabei sind Vereinbarung... Erläuterung einblenden
In einer Ablösevereinbarung verpflichtet sich der Nachmieter, Einrichtungen des Vormieters gegen Zahlung eines bestimmten Betrages oder sonstiger Gegenleistungen zu übernehmen. Dabei sind Vereinbarungen über Entgelte, die ausschließlich mit dem Ziel der Räumung der Wohnung durch den Vormieter geleistet werden, gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittlG) unwirksam.
Steht die Gegenleistung einer Ablösevereinbarung in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände, kann von einer versteckten Leistung für die Wohnungsräumung ausgegangen werden. Entgelt im Sinne des WoVermittlG ist dabei jede vermögenswerte Leistung, also neben der Geldleistung z. B. auch die Vornahme von Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen oder die Übernahme bestehender Mietschulden. Bei Vereinbarung einer Geldzahlung ist ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen, wenn die Ablösesumme für die Einrichtung den Zeitwert um mehr als 50% übersteigt.
Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Leistungen ist die Vereinbarung nur insoweit unwirksam und bleibt bezüglich des unbedenklichen Teils, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht, bestehen. Der neue Mieter kann den zuviel beanspruchten Betrag dann zurückfordern bzw. die Zahlung in der unberechtigten Höhe zurückweisen.
Ausgenommen von dem gesetzlichen Verbot des § 4a WoVermittlG ist die Erstattung der unmittelbaren Umzugskosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich entstanden sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermittlG). Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 WoVermittlG ist eine Ablösevereinbarung im Zweifel unter der (auflösenden) Bedingung abgeschlossen, dass ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Nachmieter zustande kommt. Bei preisgebundenen Wohnungen (Sozialwohnungen) ist nach § 9 Abs. 6 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) eine Ablösevereinbarung generell unwirksam.
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