Gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums der neue Eigentümer als Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein ("Kauf bricht nicht... Erläuterung einblenden
Gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums der neue Eigentümer als Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein ("Kauf bricht nicht Miete"). Maßgeblicher Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist dabei die Eintragung im Grundbuch. Der Abschluss eines neuen Mietvertrags zwischen Mieter und neuem Vermieter ist weder notwendig noch besteht ein Anspruch darauf. Auch eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen ist nicht möglich.
Erfüllt der Erwerber die Rechte und Pflichten eines Vermieters aus dem Mietvertrag nicht, so haftet der bisherige Vermieter für den eingetretenen Schaden gleich einem Bürgen (§ 566 Abs. 2 BGB). Der bisherige Vermieter kann sich aus dieser Haftung nur befreien, wenn er dem Mieter die Veräußerung anzeigt und dieser nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis ordentlich kündigt (bis zum dritten Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). Bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag scheidet eine Haftungsbefreiung des bisherigen Vermieters aus.
Für die Pflicht zur Abrechnung über die Betriebskosten hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden: Über alle zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufenen Abrechnungsperioden muss der bisherige Eigentümer abrechnen, für alle kommenden ist der neue Vermieter zuständig. Bezüglich einer geleisteten Mietsicherheit tritt der neue Vermieter ebenfalls in die Rechte und Pflichten des Altvermieters ein (§ 566a BGB). Kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit von dem neuen Vermieter nicht erlangen, kann er den früheren Vermieter für die Rückgewähr in Anspruch nehmen.
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