Wann Schönheitsreparaturen regelmäßig fällig werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt festgelegt:
- in Küchen, Bädern und Duschen im Allgemeinen alle 5 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in der Regel alle 8 Jahre
- in anderen Nebenräumen wie Abstellkammern im Allgemeinen alle 10 Jahre.
In manchen Fällen muss der Mieter auch gar nicht renovieren - nämlich dann, wenn die in einem Fristenplan vereinbarten Fristen
- starr sind, d. h. die tatsächliche Mietdauer ebenso wie die während der Mietzeit vorgenommenen Arbeiten unberücksichtigt bleiben oder der Mieter renovieren soll, obwohl die Räume noch in Ordnung sind
- zu kurz sind
- mit einer Klausel kombiniert werden, nach der Schönheitsreparaturen auch nach dem Auszug fällig sind
- der Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel enthält.
Zurück zur Übersicht