Arbeitsrecht Urteile 2013 |
17.06.2013
Stürzt ein Unternehmer beim Holen der Geschäftspost im Treppenhaus eines privat und geschäftlich genutzten Gebäudes, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht (SG) Heilbronn in einem Urteil vom 17. Mai 2013 (Az.: S 3 U 2912/12).
Geklagt hatte der Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Als Unternehmer ist er bei der beklagten Berufsgenossenschaft unfallversichert. Privatwohnung des Klägers und Betriebsstätte des Unternehmens befinden sich in einem Gebäude: Im Erdgeschoß ist die Werkstatt, im 1. Stock sind die Wohnräume sowie das Büro untergebracht. Wie werktags üblich holte der Kläger am Tag des Unfalls nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss.
Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen. Doch dazu kam es nicht: T stürzte auf der Treppe vom Erd- ins Obergeschoss so schwer, dass er sich sein rechtes Schienbein brach. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Begründung: der Kläger habe seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das SG verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im OG gewesen und deshalb mehrmals täglich nicht nur vom Kläger, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost zu seinem Büro habe bringen wollen, um sie dort zu sichten und weiterzubearbeiten, habe er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen genutzt.
(Quelle: PM des SG)