Arbeitsrecht Urteile 2014 |
31.07.2014
In seiner Entscheidung hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit der Beschwerde einer Polizeianwärterin gegen die Versagung der Zulassung zum Eignungsverfahren für die Einstellung in den Polizeidienst aufgrund von großflächigen Tätowierungen auseinandergesetzt (Az.: 1 B 1006/14).
Der VGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 (''Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei'') zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.
Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.
Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.
(Quelle: PM des VGH)