Arbeitsrecht Urteile 2016 |
22.09.2016
Es ist nur eine kleine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber sie hat Auswirkungen auf fast alle Arbeitsverträge in Deutschland. Betroffen ist die wohl wichtigste Klausel im Arbeitsvertrag, die Ausschluss- oder Verfallklausel.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 wird Ziffer 13 des § 309 im BGB durch das ''Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts'' entscheidend geändert. Diese Vorschrift listet alle Regelungen auf, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht erlaubt sind. Auch Arbeitsverträge sind in aller Regel AGB, so dass die Änderung auch für diese gilt.
In Ziffer 13 geht es um die Form von Anzeigen und Erklärungen. Hiernach soll es für denjenigen, der die AGB erstellt, nicht erlaubt sein, mit dem Vertragspartner eine Regelung zu treffen, nach der dessen Anzeigen oder Erklärungen einer strengeren Form genügen müssen, als die Schriftform. Der Vermieter etwa darf demnach seinem Mieter nicht die Pflicht aufbürden, Mängelanzeigen per Einschreiben an ihn zu melden.
Was hat das nun mit dem Arbeitsvertrag zu tun? In fast allen Arbeitsverträgen gibt es am Schluss eine Ausschluss- oder Verfallklausel, nach der beide Parteien gegenseitige Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen - schriftlich. Wird dies unterlassen, verfallen diese Ansprüche.
Will der Arbeitnehmer also zum Beispiel Ersatz von Spesen haben und hält er sich nicht an diese 3-Monats-Frist, ist sein Anspruch hinfällig. Er bekommt das Geld von seinem Arbeitgeber nicht. Diese Klausel ist also extrem wichtig und nützt meist dem Arbeitgeber, der sich so vor dem Aufsparen von Ansprüchen seitens des Arbeitnehmers wehren kann.
Das neue Gesetz bestimmt nun, dass in diesen Klauseln eine ''Schriftform'' nicht mehr verlangt werden darf. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden und die Klausel so wie bisher verwenden, sind dann in diesem Punkt unwirksam. Eine kleine Entwarnung gibt es: Für bestehende Arbeitsverträge mit solchen Klauseln gibt es eine Übergangsvorschrift, die Klausel bleibt hier also wirksam.