Mietrecht Urteile 2012 |
20.02.2012
Eine Schönheitsreparaturklausel in einem formularmäßigen Mietvertrag, die dem Mieter das ‚‚Weißen‘‘ der Decken und Oberwände vorschreibt, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. September 2011 (Az.: VIII ZR 47/11). br/>
Im Fall legte der vorgedruckte Mietvertrag dem Mieter die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Die Klausel enthielt außerdem folgende Regelung: ‚‚Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: ... das Weißen der Decken und Oberwände...‘‘ Nachdem sich der Mieter beim Auszug geweigert hatte, die Wohnung zu renovieren, beauftragte die Vermieterin einen Handwerker mit den Arbeiten und verklagte den Mieter auf Ersatz der Kosten.
Damit hatte er vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass die Pflicht des Mieters zum ‚‚Weißen‘‘ der Decken und Wände nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Formularklausel so zu verstehen ist, dass der Anstrich mit weißer Farbe erfolgen muss. Diese Farbvorgabe benachteilige den Mieter aber unangemessen, so das Gericht.
Denn er müsse danach auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbe streichen. Dadurch werde er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Die Klausel war deshalb insgesamt unwirksam.