Mietrecht Urteile 2012 |
14.05.2012
Wer Wohnraum vermietet, kann nach dem Gesetz nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ob ein solches Interesse auch bejaht werden kann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts geltend macht, öffentliche Aufgaben für eine ihr nahestehende juristische Person zu erfüllen, hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären (Urteil vom 9. Mai 2012, Az.: VIII ZR 238/11).
In dem Fall war der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vermieter eines Mehrfamilienhauses, in dem auch der Beklagte wohnte. Das Mietverhältnis mit dem Beklagten wurde mit der Begründung gekündigt, das gesamte Anwesen würde für eine von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebene Beratungsstelle benötigt.
Der Beklagte meinte, der Kirchenkreis habe kein berechtigtes Interesse, das Mietverhältnis zu beenden, weil die Diakonie eine rechtlich selbstständige juristische Person sei. Auf deren Nutzungsbedarf könne sich der Kirchenkreis nicht berufen. Der Kirchenkreis klagte daraufhin auf Räumung der Wohnung.
Damit hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter befanden, dass der Kläger mit der Kündigung nicht nur fremde, sondern auch eigene Interessen verfolgt hat. Denn die Diakonie, die ebenso wie der Kläger zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, erfülle für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, wie die Richter feststellten. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Kläger nahestehende juristische Person, deren Tätigkeit auch der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben diene. Die ausgesprochene Kündigung war demnach wirksam.