Mietrecht Urteile 2012 |
10.12.2012
Wenn der erste Schnee fällt, streiten sich Mieter und Vermieter regelmäßig wieder um die Frage, wer dafür Sorge zu tragen hat, dass die weiße Pracht auf dem Grundstück nicht zur Gefahr wird. So war es auch in einem jetzt vom Amtsgericht (AG) München veröffentlichten Urteil vom 29. November 2011 (Az.: 433 C 19170/11). Im konkreten Fall hatte die Mieterin einer Doppelhaushälfte ihren Vermieter auf Schadensersatz verklagt. Ihr Fahrzeug war beschädigt worden, als sie aus der Garage fuhr und sich in diesem Moment Eis und Schnee vom Dachbereich lösten und auf den Wagen fielen. Sie war der Meinung, der Vermieter habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Er habe das Dach nicht mit Schneegittern versehen, es nicht von Eis und Schnee befreit und keine Warnschilder aufgestellt. Der Vermieter wandte dagegen ein, laut Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden.
Das AG München wies die Klage der Mieterin ab. Zwar obliege die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem Vermieter. Der habe sie hier jedoch wirksam auf die Mieterin übertragen. Laut Mietvertrag übernahm der Mieter nämlich sowohl die dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als auch die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Eine solche formularmäßige Übertragung sei bei der Vermietung eines Hauses auch zulässig, so das AG. Denn der Mieter eines Hauses habe die alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.