Mietrecht Urteile 2013 |
28.01.2013
Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, falls der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, tatsächlich aber gar kein Eigenbedarf besteht. Schließen die Parteien jedoch einen Vergleich, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn damit ein Schlussstrich unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte, egal, ob Eigenbedarf bestand oder nicht. Das entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2012 (Az.: 474 C 19752/11).
Im Fall wurde dem Mieter im Jahre 2008 gekündigt. Begründung der Vermieterin: Sie beabsichtige, ihren Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und zweifelte den geltend gemachten Eigenbedarf an. Diese Auffassung wiederholte er auch im anschließenden Räumungsprozess. Schließlich schlossen aber beide einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine Umzugskostenbeihilfe und die Vermieterin verzichtete auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Nach dem fristgerechten Auszug des Mieters bezog die Vermieterin die Wohnung nicht selbst, sondern übertrug das Eigentum auf ihre Mutter. Der Mieter verlangte daraufhin von ihr Schadenersatz in Höhe von 4.245 Euro für eine höhere Miete und höhere Umzugskosten, weil der Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Die Vermieterin weigerte sich zu bezahlen. Der Mieter habe schließlich den Eigenbedarf stets bestritten und sich trotzdem auf den Vergleich eingelassen. Daher wäre selbst eine Täuschung nicht kausal für den Schaden.
Die Zahlungsklage des Mieters blieb erfolglos. Aus Sicht des AG bestand kein kausaler Zusammenhang zwischen einer möglichen Täuschung durch die Vermieterin und dem Auszug des Mieters. Allein der Abschluss eines Vergleiches führe zwar noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung der Kausalität. Es komme darauf an, welchen Sachverhalt die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten: Wollten sie mit dem Vergleich auch den Streit über den Eigenbedarf beseitigen, könne darin ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche gesehen werden.
Entscheidend sei, ob die Parteien durch den Abschluss des Vergleichs einen ''Schlussstrich'' unter die Vertragsbeziehung setzen wollten oder ob die Annahme, dass tatsächlich ein Eigenbedarf bestehe, als Grundlage für den Vergleich diente. Hier habe der Mieter bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich diente daher auch dazu, den Streit über die Frage des Vorliegens eines Eigenbedarfs zu beseitigen.
(Quelle: PM des AG)