Mietrecht Urteile 2013 |
11.03.2013
Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts hat der Vermieter gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards. So lautet das Fazit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München (Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: 473 C 16960/12).
Vermieter und Mieter einer Wohnung schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2012 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Gericht mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen.
Dem gab das AG statt. Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen.
Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards.
(Quelle: PM des AG)