Mietrecht Urteile 2013 |
03.06.2013
Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster die Farbgebung ''Eiche braun'' aufwiesen. Das befand das Amtsgericht München (AG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (Az.: 473 C 25342/12).
Im Fall hatte die Mieterin ihrem Vermieter gegenüber mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster und der Balkontür in ihrer Wohnung gerügt. Der beschloss daraufhin, die Fenster und die Balkontür auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings innen und außen weiß sein, während die alten Fenster in der Farbe ''Eiche braun'' gefertigt waren. Die Mieterin verweigerte den Einbau.
Auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab. Durch den Einbau der weißen Fenster käme es zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache. Das habe sie nicht zu dulden. Der Vermieter klagte daraufhin auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontür.
Das AG gab ihm Recht: Die Beklagte sei verpflichtet, den Einbau der neuen Fenster und der Balkontür in der Farbgebung ''weiß'' zu dulden. Grundsätzlich habe ein Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine solche Maßnahme, da die ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien. Die geplanten Maßnahmen seien der Beklagten auch zumutbar.
Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern mögen vielleicht nicht dem persönlichen Geschmack der Mieterin entsprechen, seien aber als so minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, dass es ihr zuzumuten sei, den Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmenfarbe zu dulden, so das Gericht.
Auch aus dem Mietvertrag ergebe sich kein Anspruch darauf, dass sämtliche Fensterrahmen in der Wohnung für immer in der Farbgebung Eiche braun gehalten werden. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte sie nach Ansicht des AG das Angebot des Klägers, alle übrigen Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen, annehmen können.
(Quelle: PM des AG)