Mietrecht Urteile 2013 |
08.07.2013
Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts München (AG) vom 11. Juli 2012 hervor (Az.; 472 C 7527/12).
Die beklagte Mieterin schloss 1984 einen Mietvertrag über eine Wohnung ab. Im Vertrag war ausdrücklich vereinbart, dass ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters keine baulichen Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden dürfen. Im Jahr 2006 brachte die Beklagte auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Der Vermieter forderte sie daraufhin mehrfach auf, diese wieder zu beseitigen. Die Beklagte weigerte sich jedoch.
Als die Fassade saniert wurde, baute sie die Verglasung zwar ab, brachte sie nach Abschluss der Sanierung aber wieder an. Sie meinte, die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden, könne wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen und beeinträchtige auch das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht. Außerdem gleiche sie nur einen Mangel der Wohnung aus. Die Fenster seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden.
Die Klage des Vermieters auf Beseitigung der Verglasung hatte Erfolg. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters, so das Gericht. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte.
Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin seien deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Auffassung des AG spielt es daher auch keine Rolle, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Wegen des Mangels habe die Beklagte einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen könne.
(Quelle: PM des AG)
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