Mietrecht Urteile 2013 |
02.12.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Mieter kein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, wenn ein Mehrfamilienhaus verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung Wohnungseigentum begründen (Urteil vom 22. November 2013, Az.: V ZR 96/12).
Im Fall war die Beklagte Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen. Eine davon war an die Klägerin vermietet. Die Beklagte verkaufte den ungeteilten Grundbesitz am zum Preis von 120.000 Euro an drei Erwerber. Diese ließen noch am gleichen Tag und bei demselben Notar eine Teilungsvereinbarung beurkunden. Drei Tage später erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihr Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausübe. Vor Gericht wollte sie nun feststellen lassen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zum Preis von 30.000 Euro zustande gekommen ist.
Nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn seine Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Vermieter sie an einen Dritten verkauft. Wird das Grundstück dagegen zunächst ungeteilt verkauft, entstehe das Vorkaufsrecht des Mieters nur dann, wenn sich der Vermieter gegenüber den Käufern vertraglich zur Aufteilung verpflichte, so der BGH im Urteil. Nur dann sei sichergestellt, dass der Mieter tatsächlich Wohnungseigentum erwerben kann. Bei einer Aufteilung durch die Erwerber sei dies nicht gewährleistet. Dagegen sei es regelmäßig nicht ausreichend, wenn - wie hier - die Erwerber die Teilung durchführen.
Der BGH wies abschließend darauf hin, dass ausnahmsweise etwas anderes gelten könne, wenn ein Rechtsmissbrauch festzustellen ist. Das setze voraus, dass die Parteien des Kaufvertrags nur zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine an sich beabsichtigte Teilung durch den Veräußerer verzichten und die Teilung den Erwerbern überlassen.