Mietrecht Urteile 2014 |
02.01.2014
Wenn ein Mieter seine drei Katzen tagsüber in der Mietwohnung unbeaufsichtigt lässt und dadurch erhebliche Substanzschäden an der Wohnung entstehen, ist das eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache. Eine private Haftpflichtversicherung des Mieters muss in diesem Fall nicht für die Schäden einstehen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 9. September 2013 (Az.: 5 W 72/13) hervor.
Im Fall hatte die in Vollzeit berufstätige Mieterin in ihrer Dachgeschosswohnung drei Katzen gehalten. Laut Mietvertrag war die Haustierhaltung in der Wohnung im üblichen Rahmen erlaubt. Nach dem Auszug der Mieterin stellte der Vermieter fest, dass der Parkettboden in einem der Zimmer derart mit Katzenurin verseucht war, dass er einschließlich der Sockelleisten und des Untergrundes ausgetauscht werden musste. Die Kosten wollte er von der Mieterin ersetzt haben. Die wiederum nahm ihre private Haftpflichtversicherung in Anspruch. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen. Zwar sei die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert. Laut den Versicherungsbedingungen seien bei Mietsachschäden aber Ansprüche wegen ''übermäßiger Beanspruchung'' ausgeschlossen, so sein Argument.
Das OLG gab dem Versicherer Recht. Die Haltung von drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung gehe in diesem Fall über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und sei daher als übermäßige Beanspruchung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, so das Gericht. Denn die in Vollzeit arbeitende Mieterin habe die Katzen tagsüber über viele Stunden nicht beaufsichtigen können. Zudem war das betroffene Zimmer derart mit Möbeln zugestellt, dass die Mieterin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage war, den Raum regelmäßig auf Verunreinigungen zu kontrollieren.