Mietrecht Urteile 2014 |
13.02.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Januar 2014 entschieden (Az.: V ZR 48/13): Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Die Mitglieder einer WEG fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin - ebenfalls Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft - ist damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage hatte Erfolg. Die Anbringung der Mobilfunkanlage ist eine ''bauliche Veränderung'' , die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte. Auf der Grundlage des Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014)