Mietrecht Urteile 2014 |
31.07.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 8. April 2014 mit der Frage beschäftigt, in wie weit eine Genossenschaft Fotos von ihren Mietern, die auf einem Mieterfest entstanden sind, veröffentlichen darf (Az.: VI ZR 197/13).
Die beklagte Wohnungsbaugenossenschaft richtete jährlich für ihre Mieter ein Fest aus. Die Kläger nahmen an diesem Fest teil. Anlässlich der Feierlichkeiten wurden, wie in den Jahren zuvor, Fotos angefertigt. Auf mehreren Fotos sind die Kläger zu sehen. Ohne die vorherige Einwilligung der Kläger einzuholen, veröffentliche die Beklagte Fotos in ihrer Mitgliederzeitung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das ausgerichtete Mieterfest. Die Zeitung wurde nur an die Mitglieder der Genossenschaft verteilt.
Die Kläger wenden sich gegen die Veröffentlichung der Bilder und führen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gegen die Veröffentlichung ins Feld. Sie verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung und die Zahlung von Abmahnkosten.
Der BGH hat die Klage zurückgewiesen und die Veröffentlichung der Bilder nicht beanstandet. Das Gericht beurteilte das jährlich ausgerichtete Mieterfest als ein Ereignis der Zeitgeschichte. Dazu zählen, nach Ansicht der Richter, auch Ereignisse von lokaler Bedeutung. Entscheidend ist, dass ein allgemeines gesellschaftliches Interesse gegeben ist. Nach der grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger und der Meinungsfreiheit und dem Interesse der Berichterstattung der Beklagten, waren hier die Interessen der Beklagten vorzugswürdiger.
Die Richter beurteilten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger durch die erfolgte Veröffentlichung nicht als schwerwiegend. Zum einen wurde in der Vergangenheit ebenfalls über das Fest berichtet, wobei auch Fotos angefertigt und veröffentlicht wurden. Die Kläger hätten daher erwarten können, dass Fotos angefertigt und anschließend veröffentlicht werden.
Gegen eine Verletzung der Persönlichkeitsrecht der Kläger spricht neben der Tatsache, dass die Fotos nicht heimlich angefertigt wurden auch die Tatsache, dass diese in der Mietgliederzeitung veröffentlicht wurden. Diese wurde nur an die Mitglieder der Genossenschaft verteilt. Der Adressatenkreis ist damit eingegrenzt. Darüber hinaus, waren die Bilder in keinster Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung ausscheidet.