Mietrecht Urteile 2014 |
20.11.2014
Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) nicht herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23. Oktober 2014 entschieden (Az.: B 11 AL 6/14 R).
Zwar können WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten und insoweit u.a. zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von WEG ein Insolvenzverfahren stattfindet. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.
Die von einer WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt: Zum Ausgleich dafür, dass WEG als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der WEG einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.
(Quelle: PM des BSG)