Mietrecht Urteile 2015 |
08.10.2015
Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 wird die Meldebestätigung für ein- und ausziehende Mieter von Wohnräumen wieder eingeführt. Die Bescheinigung bringt neue Pflichten der Vermieter mit sich. Die Missachtung dieser Pflichten kann teuer werden, da das BMG bei Verstößen der Vermieter Bußgelder vorsieht.
Für Vermieter von Wohnräumen bedeutet die Änderung des BMG, dass sie für ihre Mieter eine Bestätigung nach jedem Ein- und Auszug ausstellen müssen. Nur mit dieser Bestätigung kann der Mieter seinen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde ummelden. Vermieter müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug des Mieters eine Bestätigung ausstellen.
Die Bestätigung ist grundsätzlich gegenüber dem Mieter schriftlich abzugeben. Der Vermieter kann eine solche Bestätigung jedoch auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben. Weigert sich der Vermieter oder hält er sich nicht an die gesetzlichen Fristen drohen Bußgelder. Zum einen kann der Vermieter durch Rückfragen bei der zuständigen Meldebehörde in Erfahrung bringen, ob sich der Mieter umgemeldet hat.
Die hierfür erforderlichen Auskünfte muss die jeweilige Meldebehörde erteilen. Zum anderen muss der Vermieter auf Verlangen der Meldebehörde Auskunft über Personen geben, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Ausdrücklich verboten ist eine Wohnungsanschrift für eine An- oder Ummeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl ein Bezug der jeweiligen Wohnung nicht wirklich stattfindet oder beabsichtigt ist. Mit der gesetzlichen Änderung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden und kriminelle Machenschaften verhindert werden.
Zu den zukünftigen Pflichten des Vermieters gehört es auch, die erforderlichen Angaben im Rahmen der Ein- oder Auszugsbestätigung zu machen. Vorgeschrieben sind folgende Angaben in der Bestätigung des Vermieters: