Mietrecht Urteile 2016 |
24.03.2016
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Januar 2016 die Klage einer Hartz IV-Bezieherin auf Entfernung ihres Mietvertrages aus der Akte des Jobcenters abgewiesen (Az.: S 17 AS 2325/15). Die Klägerin beantragte beim Jobcenter Leistungen nach Hartz IV und übergab dabei eine Kopie ihres Mietvertrages. Der Mietvertrag enthielt u. a. Regelungen zur Miethöhe, zur Wohnfläche und zu Schönheitsreparaturen.
Knapp zwei Monate später forderte die Klägerin das Jobcenter auf, den zur Leistungsakte genommenen Mietvertrag hieraus zu entfernen. Nach Ablehnung dieses Antrags erhob sie Klage vor dem SG. Sie meint, die Speicherung der Daten des Mietvertrags verstoße gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes und ihr stehe ein Löschungsanspruch zu.
Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Jobcenters sei die Speicherung des Mietvertrages nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, dass der Mietvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt werde und das Jobcenter alle für die Leistungsgewährung relevanten Informationen in die Leistungsakte übernehme.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte eine Verarbeitung von Sozialdaten dar, deren Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jedoch sei die Speicherung des Mietvertrags zulässig und seine Kenntnis für den Beklagten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich.
Da zu den Leistungen nach dem SGB II auch solche für Unterkunft und Heizung gehörten, müssten dem Jobcenter die Wohnfläche, die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen, die Bruttowarmmiete samt deren Aufschlüsselung und Verpflichtungen des Mieters bei Auszug bekannt sein.
Die Übernahme von Sozialdaten aus dem Mietvertrag in ein behördliches Formular stelle schon deshalb keine gleichwertige Alternative zur Speicherung einer vollständigen Vertragskopie dar, weil vor allem in einer Massenverwaltung die Gefahr von Übertragungsfehlern hoch sei. In der Folge könne dann ein fehlerhafter Bescheid ergehen oder sich eine Entscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten verzögern, weil dieser zur erneuten Vorlage des Mietvertrages aufgefordert werden müsse.
Überdies binde die Übertragung in ein Formular weitere Arbeitskraft und im Falle einer sozialgerichtlichen Überprüfung müsse auch das Gericht in den beigezogenen Behördenakten auf belastbare Originaldokumente zurückgreifen können. So begehre auch die Klägerin in einem weiteren Verfahren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Speicherung der Daten liege damit auch in ihrem Interesse.
(Quelle: PM des SG)