Mietrecht Urteile 2016 |
25.08.2016
Ein Vermieter darf dem Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er selbst dort einziehen möchte, um seine im selben Haus wohnenden betagten Eltern zu pflegen. Er muss jedoch konkret darlegen können, warum dies gerade jetzt erforderlich ist und worin seine Betreuung der Eltern genau bestehen soll. Dies entschied das Amtsgericht Recklinghausen (AG) mit Urteil vom 3. Februar 2016 (Az.: 12 C 299/15).
Eigenbedarf ist einer der wenigen Gründe, aus denen ein Vermieter den Mietvertrag kündigen kann, auch wenn der Mieter sich vertragstreu verhalten hat. Es reicht aber nicht, einfach zu verkünden, dass ein Eigenbedarf bestehe. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben und darlegen, aus denen er die Wohnung für sich oder seine Angehörigen nutzen will. Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses machte Eigenbedarf an einer Dachgeschosswohnung geltend.
Dies begründete sie damit, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn dort einziehen wolle, um ihre im Erdgeschoss des Hauses lebenden Eltern besser betreuen zu können. Ihr Vater war 92, die Mutter 78. Die Mutter versorge den Vater ''nach Kräften'', die Tochter fahre bereits fast jeden Tag zu ihren Eltern, um sie z. B. zum Arzt zu begleiten oder beim Einkaufen zu helfen. Ihr Vater könne aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr allein bleiben. Die Mieter widersprachen der Kündigung: Sie sahen bei den Eltern der Vermieterin keine aktuelle Verschlechterung der Konstitution. Die Vermieterin klagte daraufhin.
Das AG wies die Klage ab. Diese habe keinen konkreten Grund vorgetragen, aus dem ihr Einzug in die Wohnung nötig sei. Offenbar koche die Mutter noch selbst, Pflegedienst oder Essen auf Rädern seien nicht beauftragt und aus den vorgelegten Arztberichten ergebe sich keine Erforderlichkeit einer dauerhaften Betreuung der Eltern.
Weder habe die Vermieterin dargelegt, warum die Betreuung gerade jetzt erforderlich geworden sei, noch habe sie konkret erklärt, worin ihre künftige Betreuung für die Eltern bestehen solle. Eine Unterstützung bei Arztbesuchen, Friseurterminen und Einkäufen könne auch von der bisherigen Wohnung der Vermieterin aus stattfinden, die im gleichen Postleitzahlengebiet liege.
(Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)