Mietrecht Urteile 2017 |
09.03.2017
Der Beklagte ist seit 1990 Mieter einer Wohnung. In der zur Wohnung gehörenden Loggia hielt er zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre hinweg wuchs er zum Baum heran und bildete seit mindestens 15 Jahren deutlich nach außen und deutlich sichtbar eine Krone aus. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Der beklagte Mieter hat den Baum gegen Windböen gesichert durch Befestigung von Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand.
Die Vermieterin forderte ab Juni 2015 den Mieter mehrfach auf, den Baum zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass der Ahornbaum unkontrolliert aus dem Balkon herauswuchere und eine derartige Nutzung des Balkons nicht vertragsgerecht sei. Der Mieter wendet ein, dass die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre und der Beseitigungsanspruch verjährt sei. Die Vermieterin habe durch regelmäßige Begehungen der Anlage volle Kenntnis von dem Baum gehabt, der von unten deutlich sichtbar sei und seit mindestens 15 Jahren seine Krone ausgebildet habe.
Da der Mieter den Baum nicht entfernte, erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München (AG). Das AG gab der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter mit Urteil vom 1. Juli 2016 dazu, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen (Az.: 461 C 26728/15). Die Pflanzung des Baumes halte sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Davon sei alles umfasst, was nach der Verkehrsanschauung üblich ist.
Das Anpflanzen von Bäumen auf Loggien oder Balkonen gehört nicht dazu. Ahornbäume können, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als 1 Meter annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise darauf auch nicht gehalten. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern kommt es dabei nicht an.
Von solchen Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie Umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die Stahlsicherung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar. Solche bauliche Konstruktionen bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung auf der Loggia zum Befestigen von Bäumen entspricht nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Pflanzen eines Baumes ist eine Dauerhandlung. Der Verjährungsbeginn kann nicht einfach auf den Akt der Pflanzung abgestellt werden. Es kommt dabei auf die jeweiligen einzelnen konkreten Störungen an, mit der der Beseitigungsanspruch jeweils neu entsteht. Die Verjährung begann dabei in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hatte oder nur in Folge großer Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte. Verjährung sei danach nicht eingetreten.
(Quelle: PM des AG)