Mietrecht Urteile 2017 |
29.06.2017
In einem vom Landgericht Dortmund (LG) mit Urteil vom 8. Juni 2017 entschiedenen Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung (Az.: 1 S 451/15).
Die Beklagten sind Raucher und rauchen mehrmals am Tag auf ihrer Terrasse. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch herüberwehenden Tabakgeruch in dem Gebrauch ihrer Wohnungen und Terrassen gestört. Sie haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Rauchen in ihrem Garten und auf der Terrasse während bestimmter Stunden zu unterlassen.
Das LG entschied, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Rechtspositionen können die Kläger von den Beklagten verlangen, zu bestimmten Zeiten in ihrem Garten und insbesondere auf ihrer Terrasse nicht zu rauchen. Den Klägern steht ein Anspruch zu, weil sie durch die von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Die Frequenz und Nachhaltigkeit der von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen waren den Klägern auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Beklagten, auf ihrem Grundstück nach Belieben zu rauchen, nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen nicht schrankenlos zuzumuten.
Der herzustellende Interessenausgleich ist dergestalt zu verwirklichen, dass unter Einbeziehung der üblichen Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr den Klägern über den gesamten Tag Zeiträume freizuhalten sind, in denen sie ihr Grundstück unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen durch die Beklagten nutzen können, während den Beklagten ebenfalls über den gesamten Tag Zeiten einzuräumen sind, in denen sie in ihrem Garten und auf der Terrasse rauchen dürfen. Den Beklagten ist demgemäß nur in den nachfolgend genannten Zeiträumen das Rauchen gestattet: 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr, sowie 21 bis 24 Uhr.