Mietrecht Urteile 2018 |
17.05.2018
Das Amtsgericht München (AG) verurteile am 14. September 2017 die Beklagte zur Räumung ihrer im ersten Stock gelegenen Einzimmerwohnung (Az.: 418 C 6420/17). Mit Schreiben vom 27.Januar 2017 und erneut in der Klageschrift vom 24. März 2017 kündigte die Klägerin das seit November 2008 bestehende Mietverhältnis außerordentlich wegen Störung des Hausfriedens.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte störe seit längerem den Hausfrieden. Die Beklagte würde beim Verlassen und bei Betreten des Anwesens grundsätzlich die Hauseingangstür offenstehen lassen, sie tyrannisiere ihre Mitbewohner durch Lärm, und lasse im Keller regelmäßig das Licht brennen. Ferner beschimpfe und beleidige sie die Nachbarn, sie gieße Wasser aus ihrer Wohnung und habe einen Teppichvorleger ihrer Nachbarin entwendet.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Hausfrieden nicht gestört. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung schon wegen des Fehlens einer Abmahnung unwirksam sei. Der Verwalter der Klagepartei erklärt, man habe sich die Kündigung der Beklagten nicht leicht gemacht. Vorher habe er im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht. Dort habe er das Aggressionspotential der Beklagten kennengelernt.
Sie habe geschrien und habe brüllend dann auch das Büro verlassen. Es kämen in der Woche ungefähr drei bis vier Beschwerden über die Beklagte in seinem Büro an und diese Beschwerden seien extrem. Zum Teil kämen die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das Ganze nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kämen nicht nur aus einem bestimmten Bereich, sondern von den verschiedensten Parteien über das ganze Haus verteilt.
Das AG gab der Klagepartei recht. Die Beklagte habe am 19. Juni 2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet. Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin ist eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung. Die Beklagte habe am 25. November 2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft.
Damit hat die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliegt. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund. Die Beklagte habe am 16. August 2016, als die Nachbarinnen auf der Terrasse saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet und dann die Polizei gerufen. Auch dies stellt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar.
Die Beklagte habe regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen gelassen und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet. Damit verstößt die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei.
Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfällt hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für die teilweise strafrechtlich relevanten Vertragsverletzungen auch nicht entschuldigt hat.
(Quelle: PM des AG)