Mietrecht Urteile 2019 |
26.12.2019
Der aus Burkina Faso stammende Kläger will seinen Wohnort aus privaten Gründen von München nach Augsburg verlegen. Der Beklagte bot in der Zeitung eine Wohnung zur Miete an. Die Anzeige des Beklagten lautete auszugsweise wie folgt: "...1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, ...". Es erfolgten Anrufe des Klägers, und auf dessen Veranlassung von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.
Das Amtsgericht Augsburg (AG) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 dem Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen (Az.: 20 C 2566/19). Es sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte, indem der Beklagte sämtliche "Nicht-Deutsche" von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschloss und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ablehnte.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die vom AG zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Des Weiteren hat das AG den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das AG die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung "an Deutsche" inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: PM des AG)