Mietrecht Urteile 2020 |
09.01.2020
Wenn die Gasversorgung eines Mietshauses zusammenbricht und nicht im angekündigten Zeitraum wieder funktioniert, können Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragen, die Versorgung wiederherzustellen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die Mieter nicht über die Dauer der Verzögerung informiert hat. So hat das Landgericht Berlin (LG) mit Beschluss vom 9. September 2019 entschieden (Az.: 65 T 66/19).
Die Gasversorgung eines Berliner Mietshauses war im Mai 2019 plötzlich zusammengebrochen. Die Mieter benutzten Gas zum Heizen, Kochen und zur Warmwasserbereitung. Die Vermieterin kündigte an, dass in zwei bis drei Wochen wieder alles funktionieren würde.
Sie richtete außerdem provisorische Duschen auf dem Dachboden des Hauses ein und verteilte elektrische Kochplatten. Allerdings schienen die Arbeiten doch schwieriger zu sein als erwartet: Nach drei Wochen gab es immer noch kein Gas und auch keine weiteren Informationen der Vermieterin. Die Mieter einer Wohnung beantragten daraufhin beim Amtsgericht (AG) eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin, die Gasversorgung wiederherzustellen.
Das AG gab dem Antrag statt. Die Gasversorgung funktionierte nach insgesamt sechs Wochen wieder. Vor dem LG ging es nun darum, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig gewesen war und wer dementsprechend die Verfahrenskosten tragen musste.
Das LG bestätigte die Entscheidung des AG und erklärte die einstweilige Verfügung für zulässig. Der Mieter hat Anspruch auf eine mangelfreie Mietwohnung. Dazu gehört auch die Versorgung mit Gas. Zwar habe die Vermieterseite hier versucht, die Gasversorgung wiederherzustellen. Dies habe aber nicht im angekündigten Zeitraum funktioniert.
Die Mieter hätten nicht erkennen können, wann sie wieder Gas zum Kochen sowie warmes Wasser und eine funktionierende Heizung haben würden. Entscheidend ist, dass die Vermieterin die Mieter nicht über die Verzögerung der Arbeiten und deren mögliche Dauer informiert hatte.
(Quelle: Pressemitteilung der ERGO Group vom 07.01.2020)