Mietrecht Urteile 2020 |
03.09.2020
Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum durch den Vermieter ist an hohe gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht darin, wenn der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann. Das bedeutet, dass er die vermietete Wohnung u. a. für sich selbst oder seine Familienangehörigen benötigt. In seinem Urteil vom 2. September 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten zu den Familienangehörigen gehören, dessentwegen gekündigt werden kann.
In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Einfamilienhaus war im Juli 2001 zunächst vom Vater des späteren Klägers gemietet. Im September 2015 verkaufte der Vater das Grundstück an seinen Sohn sowie dessen Ehefrau, die beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Die Ehefrau lebte seit 2013 von ihrem Mann getrennt. Im Juli 2016 ließen sie sich scheiden. Im Mai 2017 kündigten sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erhoben Räumungsklage. Sie machten geltend, die Ex-Frau benötige das Haus für sich, da sie mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in ihr Eigentum einziehen wolle. Zudem würden sich durch den Umzug Schul- und Arbeitswege verkürzen.
Die Räumungsklage hatte vor dem BGH Erfolg. Als Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen herangezogen. Diese konkretisieren mit Rücksicht auf eine typisierte persönliche Nähebeziehung den Kreis privilegierter Familienangehöriger, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine persönliche Bindung besteht.
Damit sind diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, unabhängig vom Vorliegen eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses Familienangehörige, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist.