Mietrecht Urteile 2020 |
17.09.2020
Das Kammergericht in Berlin (KG) hat mit Urteil vom 17. September 2020 entschieden: Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglichen vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren ankommt (Az.: 8 U 1006/20).
Die Kläger haben vom beklagten Teileigentümer Gewerberäume zur Nutzung als "Thai-Massagesalon" gemietet. Ab März 2018 ließ die Streithelferin auf dem Nachbargrundstück das vorhandene Gebäude abreißen und ein neues Gebäude errichten. Die Klage war auf Mietrückzahlung in Höhe von 6.828,39 Euro und auf Feststellung einer Mietminderung um 20% während der Abriss- und Neubauarbeiten gerichtet und hatte vor dem KG Erfolg.
Die Baustelle habe zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen für den Betrieb des Massagesalons geführt. Es sei von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Lärmfreiheit auszugehen. Der Vermieter müsse, wenn er bei Vertragsschluss die Haftung für das Fehlen bestimmter Beschaffenheitsmerkmale ausschließen wolle, ebenso einen Vorbehalt erklären wie der Mieter zum Erhalt von Mängelrechten. Eine Minderung der Miete hänge nur von einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache ab und nicht von einem vermieterseitigen Verschulden, von Ausgleichsansprüchen des Vermieters oder von einer möglichen Haftung Dritter.