Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
06.02.2012
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass eine Hotel- und Hostelbetreiberin es hinnehmen muss, wenn ihr Haus in einem Hotelbewertungsportal anonym bewertet wird (Urteil vom 18. Januar 2012, Az.: 5 U 51/11). Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet, in dem sie Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt. Außerdem haben Nutzer die Möglichkeit, Reisen und Hotels in einem Bewertungsbereich anonym zu bewerten. Dort fanden sich Einträge von Nutzern, die die Unterkunft der Klägerin als mangelhaft werteten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrem Portal einen Pranger geschaffen, an dem jeder anonym und ohne Inhaltskontrolle veröffentlichen könne, was er wolle - egal, ob er Gast ihres Hauses war oder nicht. Sie klagte deshalb auf Unterlassung jeglicher Bewertung ihres Hotels.
Damit hatte sie vor dem OLG allerdings keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ihr kein Anspruch auf ein allgemeines Bewertungsverbot zusteht und wies die Klage ab. Das ergab sich für die Richter aus einer Abwägung aller beteiligten Interessen. So würde ein allgemeines Bewertungsverbot dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht würde.
Das liege aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein Recht auf entsprechende Informationen habe. Daran ändere auch nichts, dass die Bewertungen im Portal der Beklagten anonym abgegeben werden könnte, weil auch anonyme Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt würden. Maßgeblich war zudem, dass die Klägerin negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert ist, da sie eine Löschung verlangen und auch gerichtlich durchsetzen kann.