Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
20.02.2012
Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az.: 8 C 24.11).
Geklagt hatte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bereich EDV. Seine Bestellung endete nach der SVO der beklagten IHK mit 68 Jahren. Die SVO sah eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres vor, die im Fall des Klägers auch erfolgt war. Die beantragte weitere Verlängerung lehnte die IHK dann aber ab.
Das wollte der Kläger nicht hinnehmen - und hatte Erfolg. Die Höchstaltersgrenze sei als unzulässige Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam, so das Fazit der Leipziger Richter. Sie verwiesen insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt werden kann.
Das Ziel der SVO, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, falle nicht darunter. Außerdem setze auch die Art der beruflichen Tätigkeit, um die es hier geht, kein bestimmtes Lebensalter voraus, so das BVerwG weiter. Denn die Sachgebiete, in denen der Kläger tätig war, stellten keine besonderen Anforderungen, die nur Jüngere erfüllen könnten.