Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
03.09.2012
Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss laut Gesetz dessen Halter aufkommen - egal, ob das der Hund ist, der einen vorbeigehenden Passanten beißt, oder das Pferd, das erschrickt und durchgeht. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gilt das auch dann, wenn der Halter keine Möglichkeit hat, auf sein Tier Einfluss zu nehmen, weil es sich in der Obhut einer anderen Person befindet (Urteil vom 11. Juni 2012, Az.: 20 U 38/11).
Im Fall hatte eine Frau ihren Schäferhund in eine Kleintierklinik gebracht, wo er für die Behandlung eine Narkose bekam. Beim Aufwachen biss der Hund den Tierarzt in die Hand und verletzte ihn schwer. Der Tierarzt verlangte daraufhin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die war jedoch der Auffassung, für die Schäden nicht haften zu müssen, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Das habe allein der Tierarzt tun können, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst ausgesetzt habe.
Dessen Klage war nur teilweise erfolgreich. Nach Meinung des OLG besteht die Tierhalterhaftung unabhängig von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Tier. Die Haftung könne jedoch beschränkt werden, so die Richter, wenn der Geschädigte seine Verletzung durch inadäquates Verhalten mit verursacht habe. Der Tierarzt hätte hier besondere Vorsicht an den Tag legen müssen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen aus der Narkose aggressiv reagieren können. Er bekam deshalb nur einen Teil seiner Schäden von der Halterin ersetzt.