Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
24.12.2012
Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5. Juli 2012 (Az.: VI R 50/10) entschieden.
Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 Euro. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Vor dem BFH hatte er jetzt mehr Erfolg. Zwar handele es sich bei den Aufwendungen für private Telefonate regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit ließen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln, so die Richter. Die Aufwendungen dafür könnten deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.
(Quelle: PM des BFH)