Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
11.02.2013
Aufwendungen für leer stehende Wohnimmobilien können nur dann als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht habe. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2012 (Az.: IX R 14/12) hervor.
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung in einem vom Kläger teilweise selbst bewohnten Haus, die bis August 1997 vermietet war. Seitdem stand sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Er gab an, es hätten sich keine ''geeignet erscheinenden Mieter'' gemeldet. Das Finanzamt erkannte die Kosten unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers jedoch nicht an.
Laut Urteil des BFH steht es dem Steuerpflichtigen zwar grundsätzlich frei zu bestimmen, in welcher Art und Weise er das Mietobjekt am Wohnungsmarkt platziert. Im Fall seien die geschalteten Zeitungsanzeigen allerdings erkennbar erfolglos gewesen. Der Kläger hätte daher sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Auch Zugeständnisse im Hinblick auf die geforderte Miete oder die Anforderungen an einen Mieter seien ihm durchaus zuzumuten gewesen. Da der Kläger insoweit nichts getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.