Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
25.02.2013
Wer als Auftraggeber mit einem Handwerker vereinbart, dass der seine Leistungen ohne Rechnung erbringt, damit das Finanzamt außen vor bleibt, hat später ein Problem, wenn sich die Leistung als mangelhaft entpuppt. Denn laut einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) ist in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Folge: Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az.: 1 U 105/11).
Im Fall ging es um einen Werkvertrag über die Pflasterung einer Auffahrt am Haus der Klägerin. Vereinbart war, dass die Auffahrt den Belastungen durch das Befahren mit einem LWK standhalten sollte. Klägerin und beklagter Unternehmer kamen überein, dass keine Rechnung gestellt werden sollte. Kurz nach Abschluss der Arbeiten traten Unebenheiten auf. Ein erneutes Abrütteln der Fläche brachte keinen Erfolg. Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der feststellte, dass die Sandschicht unter dem Pflaster zu dick war. Daraufhin verlangte sie vom Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten zu tragen. Der weigerte sich jedoch.
Das OLG wies jetzt die entsprechende Klage der Auftraggeberin ab. Die Parteien hätten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen, so die Richter, indem sie vereinbart hätten, dass der Beklagte keine Rechnung stellen sollte. In der Preisabrede liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, weshalb sie nach dem Gesetz nichtig sei.
Weil damit ein wesentlicher Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sei, erfasse die Nichtigkeit den gesamten Vertrag. Das aber führt laut OLG dazu, dass der Klägerin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Ansonsten würde der Zweck des SchwarzArbG umgangen. Denn es könne nicht sein, dass sich die Parteien mit ihrer Abrede außerhalb der Rechtsordnung bewegen würden und gleichzeitig einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hätten.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG mit Urteil vom 1. August 2013 (Az.: VII ZR 6/13) bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.