Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
04.11.2013
Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls an, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, so dass der Besteller einen anderen Unternehmer auf Kosten des ursprünglichen Vertragspartners beauftragen kann. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 21 U 86/12).
Die auf Restwerklohn klagende Baufirma hatte am Einfamilienhaus des Beklagten Umbauten und Malerarbeiten durchgeführt. Unter anderem baute sie dabei eine neue Haustür ein. Der Beklagte beanstandete in der Folge mehrfach unterschiedliche Mängel an der Haustür, die schließlich in einem von ihm eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren begutachtet wurden. Der Sachverständige stellte fest, dass sich die Haustür nicht mehr ordnungsgemäß schließen lasse, weshalb sie ausgetauscht werden müsse.
Nachdem die Klägerin zuvor bereits vier erfolgslose Nachbesserungsversuche unternommen hatte, hielt der Beklagte die Nachbesserung jedoch für fehlgeschlagen. Er lehnte deshalb das Angebot der Klägerin, eine neue Haustür einzubauen, ab. Stattdessen wollte er ein anderes Unternehmen mit dem Austausch beauftragen und die Kosten vom restlichen Werklohnanspruch der Klägerin abziehen.
Daraus wird laut OLG nichts. Es verurteilte den Beklagten vielmehr zur Zahlung des restlichen Werklohns Zug um Zug gegen einen Austausch der Haustür. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier trotz der mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche der Klägerin noch nicht auszugehen, so das Gericht. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem von der Klägerin zwischenzeitlich angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Denn dass die Haustür derart mangelhaft ist, dass sie ausgetauscht werden muss, habe sich erst im Rahmen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren gezeigt. Deswegen falle der Umstand, dass zunächst anderweitige Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen worden seien, weniger schwer ins Gewicht.
(Quelle: PM des OLG)