Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
02.12.2013
Gibt ein Unternehmen in seiner Werbung für eine Rabattaktion feste zeitliche Grenzen an, muss es sich grundsätzlich daran festhalten lassen. Beendet es die Aktion dann vor Ablauf der angegebenen Zeit, ist darin eine Irreführung der Verbraucher zu sehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2013 hervor (Az.: I ZR 175/12).
Im Fall hatte die beklagte Supermarktkette im Frühjahr 2011 für eine ''Treuepunkte''-Aktion geworben, bei der die Kunden für ein volles Heft mit Treuepunkten ein Messer der Marke ''Zwilling'' zu einem geringen Aufpreis erhalten konnten. In dem Rabattheft hieß es, die Kunden könnten bis zum 23. Juli 2011 die Treuepunkte sammeln und sie bis zum 6. August 2011 einlösen.
Die Nachfrage nach den Messern war jedoch so hoch, dass die Beklagte die Aktion zwei Monate früher als geplant abbrechen musste. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die ''Treuepunkte''-Aktion deshalb für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.
Mit Erfolg: Die Beklagte hätte in der Ankündigung der Rabattaktion oder in den Teilnahmebedingungen ohne weiteres darauf hinweisen können, dass die Aktion vorzeitig beendet werden könnte, falls der Vorrat an Messern wider Erwarten frühzeitig erschöpft sei, so der BGH. Da sie das nicht getan habe, hätten die Kunden davon ausgehen dürfen, dass die zeitlich begrenzte Rabattaktion von der Beklagten auch tatsächlich eingehalten würde.
Im Übrigen habe die Beklagte - so das Gericht weiter - mit den Rabattmarken eine Art Währung ausgegeben, die für den Kauf von bestimmten Artikeln eingesetzt werden konnte. Enttäuschten Kunden, die zu spät kamen, hätte sie deshalb eine Alternative anbieten müssen, wie etwa den Kauf einer anderen Ware oder den Erwerb der beworbenen Messer zu einem späteren Zeitpunkt, in dem der Hersteller wieder liefern konnte.
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