Wirtschaftsrecht Urteile 2014 |
02.01.2014
Wird eine eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen, kommt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertrag zustande. Denn das Angebot konnte nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 4. November 2013 entschieden (Az.: 2 U 94/13).
Der volljährige Sohn des Beklagten hatte auf dem eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietender. Er verlangte vom Beklagten daraufhin die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro. Seiner Meinung nach sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.
Die Klage blieb erfolglos. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so das OLG. Das erste eBay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden. Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein.
Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei, so das Gericht. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor.
(Quelle: PM des OLG)