Wirtschaftsrecht Urteile 2014 |
27.02.2014
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte betreibt ein kommunales Stromnetz und stellt dieses den Stromproduzenten und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sog. PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 entschieden (Az.: VI ZR 144/13), dass die Beklagte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet. Neben beweglichen Sachen ist auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die Beklagte ist auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts ''Elektrizität'' anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts ''Elektrizität'' durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist.
Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde, weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt. Der Kläger erhält demnach Schadensersatz abzüglich einer im ProdHaftG vorgesehenen Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- Euro.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2014)