Wirtschaftsrecht Urteile 2017 |
09.03.2017
Das deutsche Unternehmen vertreibt Elektro-und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sog. 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz-oder einer Mobilfunknummer.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat das Unternehmen vor dem Landgericht Stuttgart (LG) auf Unterlassung dieser Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das LG den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher auszulegen.
Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff ''Grundtarif'' wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.
Mit seinem Urteil vom 2. März 2017 antwortet der EuGH, dass der Begriff ''Grundtarif'' dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen (Az.: C-568/15).
Nach Ansicht des EuGH entspricht der ''Grundtarif'' im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist.
Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.
Der EuGH stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
(Quelle: PM des EuGH)