Wirtschaftsrecht Urteile 2018 |
18.10.2018
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2018 den Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz ? GKV-VEG) beschlossen. Das Gesetz soll in den Kernpunkten am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Mit diesem Gesetz sollen die Beitragszahler langfristig um acht Milliarden Euro entlastet werden. Die Krankenkassen müssen künftig ihre Überschüsse an sie zurückgeben. Kleine Selbstständige und Existenzgründer profitieren von erheblichen Entlastungen. Zudem zahlen Arbeitnehmer und Rentner 2019 nur noch den halben Zusatzbeitrag. Weiteren finanziellen Spielraum haben die Krankenkassen bei den Zusatzbeiträgen, die 2019 im Schnitt um mindestens 0,1 Prozentpunkte sinken können.
Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge: Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird ab dem 1. Januar 2019 der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt. Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) bleibt unverändert.
Mindestbeitrag für Kleinselbstständige mehr als halbiert: Hohe GKV-Beiträge überfordern Kleinselbstständige und Existenzgründer, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab 2019 bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige erheblich (statt ca. 360 Euro ca. 156 Euro Mindestbeitrag). Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entfällt.
Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld:Freiwillig Versicherte sind während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Beiträge werden während dieser Zeit nur auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben.
Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen: Um die Beitragszahler zu entlasten, dürfen die Finanzreserven einer Krankenkasse den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Überschüssige Finanzreserven müssen ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll vorab eine Reform des Risikostrukturausgleichs auf den Weg gebracht werden. Bereits ab sofort dürfen Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, ihren Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben.
Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften: Die Krankenkassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden. Bislang endet eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird es obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Damit haben die Krankenkassen in erheblichem Maß (fiktive) Beitragsschulden angehäuft.
Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen:Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das entspricht Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes und verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Hiervon profitieren mittelbar auch die Beitragszahler. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.
Besserer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit:Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Betroffenen erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
(Quelle: PM des Bundesgesundheitsministerium)